Zum Hauptinhalt springen

Förderung und Unterstützung

Liebe Eltern,

wenn Sie von schulischen Mitarbeitenden, auf emotionale-soziale, verhaltens- oder leistungsbedingte Auffälligkeiten Ihres Kindes angesprochen werden, verstehen Sie das bitte nie als Vorwurf, sondern immer als die Bitte um einen gemeinsamen Austausch dazu und den Wunsch nach einer Zusammenarbeit im Interesse Ihres Kindes.

Wir erleben Kinder im schulischen Zusammenhang, in Lern- und Leistungssituation, aber auch in der Dynamik eine Gruppe oft ganz anders als Eltern sie aus dem familiären und privaten Umfeld kennen. Dabei können unsere Beobachtungen grundverschieden sein, aber auch Gemeinsamkeiten aufzeigen, die es herauszufinden gilt. Wir nehmen unsere  Verpflichtung, zur Erfüllung des Rechts unserer Schülerinnen und Schüler auf größtmögliche Entfaltung ihrer Persönlichkeit und Fähigkeiten mit den Eltern und Einrichtungen der Jugendhilfe zusammenzuwirken, (§ 4 Schulgesetz) sehr ernst.

Daher bemühen wir uns sehr um eine frühzeitige und ehrliche Information und wünschen uns einen regelmäßigen und vertrauensvollen Austausch mit Ihnen. Es liegt uns fern, die Eltern und Familien unserer Kinder und verschiedene Erziehungsstile zu bewerten. Wir müssen aber dafür Sorge tragen, dass alle Kinder sich bestmöglich in der Schule zurechtfinden und in ihrer Persönlchkeitsentwicklung unter Rücksichtnahme auf alle anderen am Schulleben Beteiligten entfalten können. Das setzt an der einen oder anderen Stelle andere Fähigkeiten und Verhaltensweisen voraus als diese im Privatleben zum Tragen kommen und es ist unsere gemeinsame Aufgabe, das allen Kindern zu vermitteln.

Schweigepflicht

Alle Beratungseinrichtungen unterliegen der Schweigepflicht und erteilen der Schule Auskünfte nur mit dem ausdrücklichen Einverständnis der Erziehungsberechtigten.

Ebenso geben wir als Schule Informationen über Ihr Kind nur dann weiter, wenn uns eine Schweigepflichtentbindung vorgelegt wird oder wir gesetzlich dazu verpflichtet sind. 

Hier finden Sie einen Vordruck als ausfüllbare PDF. Bitte beachten Sie, dass dieser nur mit Originalunterschrift(en) des/der Personensorgeberechtigten gültig ist.


Lernstandsüberprüfungen und Fördermaßnahmen in der JTG

Beginnend mit der 1. Klasse finden in allen Klassen regelmäßige Lernstandsüberprüfungen statt, die in den Jahrgangsstufenkonferenzen abgestimmt und entschieden werden. Dazu gehören auch neben regelmäßigen Lernausgangslagentests auch standardisierte Tests (z.B. Hamburger Schreibprobe, Stolperwörter-Lesetest, Salzburger Lesescreening, Eggeberger Rechentest usw.), die zur Ermittlung besonderer Förderbedarfe regelmäßig in allen Klassen eingesetzt werden.

§ 14 GsVO
„Es ist Aufgabe der Schule, alle Schülerinnen und Schüler durch differenzierte Lernangebote umfassend zu fordern und zu fördern. Besondere Begabungen, Neigungen und Benachteiligungen müssen erkannt werden und im Unterricht fördernde Berücksichtigung finden. Der Unterricht orientiert sich an dem jeweiligen Lerntempo, dem Leistungsvermögen und der Belastbarkeit jeder Schülerin und jedes Schülers." 

Für Schülerinnen und Schüler, bei denen auf Grund der Lernausgangslagenuntersuchung und der Lernbeobachtung längerfristiger besonderer Förderbedarf zu erwarten ist, wird ein individueller Förderplan erstellt, der die Fördermaßnahmen beschreibt und ihren Verlauf sowie die Ergebnisse dokumentiert.
➝ Hierüber werden Erziehungsberechtigte durch die Klassenleitungen und Fachlehrkräfte informiert.

Die Teilnahme an Fördermaßnahmen [...] ist verpflichtend. (§ 14 Abs. 4 Satz 2 GsVO)

Fördermaßnahmen erfolgen nach einem schuleigenen Konzept grundsätzlich integrativ im Unterricht aller Fächer. Nur in zwingenden Ausnahmefällen kann eine Förderung außerhalb des Klassenverbandes und in sogenannten 1:1-Situationen stattfinden.

Darüber hinaus können temporäre Lerngruppen für einzelne Förderbereiche (DaZ, LRS, RS) eingerichtet werden, die klassenübergreifend organisiert werden.

Der Wortschatz und Sprachgebrauch von Schulanfänger/innen mit nichtdeutscher Herkunftssprache werden unmittelbar vor oder nach dem Schuleintritt mit dem LiSe-Test überprüft.

Frau Tippelt und Frau Heimsaat übernehmen in unserer Schule seit vielen Jahren erfolgreich die Diagnostik und Förderung von nicht-muttersprachlichen Kindern.
Frau Debela ist in unserer Schule als Willkommenslehrkraft vorrangig für ukranische und russische Kinder tätig und fungiert hier auch als Sprachmittlerin. 

Für Kinder mit nicht ausreichenden Deutschkenntnissen kann die Klassenkonferenz in den ersten beiden Jahren des Besuchs einer Regelschule die Benotung durch eine verbale Beurteilung der Entwicklung der Sprachfähigkeiten ersetzen.

Hier finden Sie alle wichtigen Informationen zu Lese- und Rechtschreibschwierigkeiten (LRS).

Kinder, bei denen der Verdacht von Lese-Rechtschreibschwierigkeiten besteht, werden zusätzlich zu den regelmäßig in allen Klassen durchgeführten standardisierten Tests von einer speziell geschulten Fachkraft überprüft. Maßgeblich für die schulische Berücksichtigung und Förderung sind dabei ausschließlich in der Schule oder im SIBUZ durchgeführte Tests und Testergebnisse.

Mögliche Abweichung der HSP-Ergebnisse von Feststellungen externer Tests
Bei der Auswertung der HSP ist immer der Prozentrang für richtige Wörter entscheidend, da dieser Wert von allen (vergleichbaren) Rechtschreibtests zugrunde gelegt wird. Bis einschließlich Klasse 10 werden immer schulformübergreifende Normen sowie die Normierungstabellen Deutschland (gesamt) verwendet, um eine repräsentative Normierung in der Berliner Schule sicherzustellen. 

Sollte sich das Vorhandensein von Lese-Rechtschreibschwierigkeiten bei einem Kind bestätigen, werden die Eltern in einem Gespräch mit der Deutschlehrkraft über notwendige Maßnahmen informiert und zu den Fördermöglichkeiten beraten. Innerhalb der Schule findet die Förderung in klassenübergreifenden temporären Lerngruppen (TLG) statt. In besonderen Ausnahmefällen (bei noch nicht manifestierter, aber möglicherweise drohender LRS; Prozentrang zwischen 10 und 15) ist die Aufnahme in die regionale TLG am Nachmittag möglich.

Die Ansprechpartner/innen in der Schule sind
Frau Rasmus für die Saph-Klassen und
Frau Krahl für die 3. bis 6. Klassen.

Für Kinder mit einer festgestellten LRS kann die Klassenkonferenz einen Nachteilsausgleich und – in besonders schweren Fällen – auch einen Notenschutz beschließen (siehe unten).

Hier finden Sie alle wichtigen Informationen zu Rechenschwierigkeiten (RS). 

Kinder, bei denen der Verdacht von Rechenschwierigkeiten besteht, werden von einer speziell geschulten Fachkraft mittels eines standardisierten Tests überprüft. Maßgeblich für die schulische Berücksichtigung und Förderung sind dabei ausschließlich in der Schule oder im SIBUZ durchgeführte Tests und Testergebnisse. 

Sollte sich das Vorhandensein von Rechenschwierigkeiten bei einem Kind bestätigen, werden die Eltern in einem Gespräch mit der Mathematiklehrkraft über notwendige Maßnahmen informiert und zu den Fördermöglichkeiten beraten. Innerhalb der Schule findet die Förderung in klassenübergreifenden temporären Lerngruppen (TLG) statt.

Die Ansprechpartner/in in der Schule ist Frau Vallentin. 

Für Kinder mit einer festgestellten RS kann die Klassenkonferenz einen Nachteilsausgleich und – in besonders schweren Fällen – bis zur 4. Klasse auch einen Notenschutz beschließen (siehe unten).

Hier finden Sie die Informationen zur Begabungsförderung in Berlin.


Tipps für digitale Lern- und Übungsangebote

Hier haben wir Ihnen in einem Padlet umfangreiche Links zu Apps zum Lernen, Üben und Fördern zusammengestellt. Die meisten Angebote sind kostenlos und den Kindern teilweise schon aus dem Unterricht bekannt.

Probieren Sie die Apps mit Ihrem Kind aus und sprechen Sie die jeweiligen Fachlehrkräfte gern an, wenn Sie unsicher sind, welches Angebot für Ihr Kind am besten geeignet ist. 


Förderplan, Nachteilsausgleich und Notenschutz

Die Teilnahme an Fördermaßnahmen [...] ist verpflichtend. (§ 14 Abs. 4 Satz 2 GsVO)

Gemäß § 14 Abs. 5 GsVO muss „für Schülerinnen und Schüler, bei denen auf Grund der Lernausgangslagenuntersuchung und der Lernbeobachtung längerfristiger besonderer Förderbedarf zu erwarten ist, [...] ein individueller Förderplan erstellt [werden], der die Fördermaßnahmen beschreibt und ihren Verlauf sowie die Ergebnisse dokumentiert.

Förderpläne sollten mit allen in der Klasse tätigen Lehrer/innen und Erzieher/innen sowie den Erziehungsberechtigten abgestimmt und von Letzteren auch unterschrieben werden. Sie werden in der Regel für einen Zeitraum von ungefähr 4 Monaten vereinbart, regelmäßig evaluiert und fortgeschrieben. In einem Förderplan werden die Fördermaßnahmen und Zuständigkeiten festgeschrieben. Grundsätzlich wird sich die Schule immer um eine bestmögliche Förderung jedes Kindes bemühen, muss jedoch immer auch eine zusätzlich Übung im häuslichen Bereich und in Verantwortung des Eltern umgesetzt werden.

Förderpläne können auch für besonders leistungsstarke Kinder notwendig werden, wenn diese aus schulischer Sicht einer besonderen Forderung bedürfen. 

„Sind Schülerinnen und Schüler durch eine lang andauernde erhebliche Beeinträchtigung daran gehindert, ihr vorhandenes Leistungsvermögen darzustellen, erhalten sie besondere Unterstützungsmaßnahmen, die diese Beeinträchtigung ausgleichen (Nachteilsausgleich). Das fachliche Anforderungsniveau der Leistungsanforderungen ist dabei zu wahren." (§ 58 Abs. 8 SchulG)

„Die Gewährung von Nachteilsausgleich nach § 58 Absatz 8 des Schulgesetzes muss zur Herstellung von Chancengleichheit individuell erforderlich, angemessen und geeignet sein." (§ 14a GsVO Abs. 1)
➝ Ein Nachteilsausgleich (NTA) kann beantragt werden, wenn die Leistungen anderenfalls schlechter als ausreichend wären.

Über Art und Umfang von Nachteilsausgleich entscheidet [...] die Schulleiterin oder der Schulleiter auf Vorschlag der Klassenkonferenz" (§ 14a GsVO Abs. 2)
➝ oder Empfehlung des SIBUZ im Feststellungsverfahren

Ein NTA wird nicht auf dem Zeugnis vermerkt.

§ 58 Abs. 9 SchulG:

„Von einer Bewertung in einzelnen Fächern oder abgrenzbaren fachlichen Bereichen kann abgesehen werden (Notenschutz), wenn Schülerinnen und Schüler eine Leistung oder Teilleistung auch unter Gewährung eines Nachteilsausgleichs nicht erbringenkönnen, die Leistung oder Teilleistung nicht durch eine andere vergleichbare Leistung oder Teilleistung ersetzt werden kann und die Nichterbringung der Leistung oder Teilleistung auf eine lang andauernde erhebliche Beeinträchtigung
1. im körperlich-motorischen Bereich,
2. beim Sprechen,
3. durch eine Sinnesschädigung,
4. beim Lesen und in der Rechtschreibung,
5. beim Rechnen oder
6. durch Autismus
zurückzuführen ist. 

Ein Notenschutz erfolgt in der Grundschule nur auf Antrag von Erziehungsberechtigten.
Art und Umfang des Notenschutzes sind im Zeugnis zu vermerken."

 

§ 14a Abs. 4 GsVO:

„Die Gewährung von Notenschutz nach § 58 Absatz 9 des Schulgesetzes ist, sofern kein sonderpädagogischer Förderbedarf besteht, ausschließlich im Rahmen von § 16 Absatz 7 [LRS], § 16a Absatz 6 [Rechenschwierigkeiten] und § 17 Absatz 4 [aufgrund fehlender Deutschkenntnisse] zulässig.

[...] zudem ist ein entsprechender Hinweis in die Förderprognose gemäß § 24 Absatz 2 Satz 3 aufzunehmen."

 

Das ständig erkennbare Bemühen des Kindes ist eine zwingende Voraussetzung für den Notenschutz!
Über einen möglichen Notenschutz entscheidet die Schulleitung für maximal ein Schuljahr, wenn die Schülerin oder der Schüler regelmäßig an Maßnahmen der speziellen Förderung teilnimmt und ein gewährter NTA keine mindestens ausreichenden Leistungen ermöglicht. (Ein Notenschutz kann also nicht zeitgleich mit einem NTA beantragt werden, wenn dieser nicht bereits zuvor bestanden hat!)

In der Regel kommt ein Notenschutz nur für folgende Teilbereiche in Betracht:
In Kl. 3 und 4        bei Schwierigkeiten im Lesen und/oder Rechtschreiben oder Rechnen
In Kl. 5 und 6        beim Vorliegen stark ausgeprägter Schwierigkeit im Lesen und/oder Rechtschreiben
Stark ausgeprägt sind Schwierigkeit im Lesen und/oder Rechtschreiben bei einem Prozentrang unter 10 und wenn die LRS-Lehrkraft feststellt, dass der Lernrückstand mindestens ein Schuljahr beträgt und umfassende Maßnahmen der Förderung erfolgt sind, ohne dass sich ein hinreichender Fördererfolg eingestellt hat.

Ein Notenschutz gilt im Lesen und/oder Rechtschreiben nur für
Kompetenzbereich „Schreiben – Richtig schreiben“ (Zeugnisnote wird ausgesetzt)
Kompetenzbereich „Lesen – Lesefertigkeiten nutzen" und/oder „Lesen – Lesestrategien nutzen – Textverständnis sichern" (Zeugnisnote Lesen wird erteilt)

Der Notenschutz wird auf dem Zeugnis durch „o.B.“ in der Teilnote kenntlich gemacht. Im Bemerkungsfeld wird darauf hingewiesen, welche Teilleistung nicht bewertet wurde. Der Nachweis des Leistungsfortschritts erfolgt durch eine verbale Beschreibung der Kompetenzentwicklung.

 

Voraussetzungen für einen Notenschutz sind also:
1. eine lang andauernde erhebliche Beeinträchtigung (mind. ein Schuljahr) wie oben beschrieben
2. die regelmäßige Teilnahme an Fördermaßnahmen der Schule (Förderplan)
3. die Lern- und Leistungsbereitschaft des Kindes und das regelmäßige häusliche Üben
4. die Unmöglichkeit von Ersatzleistungen für den betreffenden Teilbereich (NTA)
5. das fortwährende Nichterreichen mindestens ausreichender Leistungen im betreffenden Bereich

⟹ Sollte einer der o.g. Punkte nicht gegeben sein, kann ein Notenschutz nicht gewährt werden.

§ 17 GsVO:

„Bei der Bewertung der Leistungen von Schülerinnen und Schülern ohne hinreichende Deutschkenntnisse, die seit längstens zwei Jahren ausschließlich eine deutschsprachige Regelklasse besuchen, ist das eingeschränkte sprachliche Verständnis zu berücksichtigen. Jedes während dieses Zeitraums erteilte Zeugnis enthält erläuternde Aussagen über die Entwicklung der Ausdrucks- und Verständigungsfähigkeit der Schülerin oder des Schülers in der deutschen Sprache.

Innerhalb dieses Zeitraums kann die Schulleiterin oder der Schulleiter auf Vorschlag der Klassenkonferenz entscheiden, dass die Beurteilung in einzelnen oder allen Fächern anstelle von Noten durch schriftliche Informationen zur Lern- und Leistungsentwicklung erfolgt (Notenschutz).
Bei Schülerinnen und Schülern, die zuletzt im zweiten Schulhalbjahr der Jahrgangsstufe 5 ganz oder überwiegend verbal beurteilt wurden, wird im Rahmen des Übergangs in die Sekundarstufe I die Durchschnittsnote abweichend von § 24 Absatz 2 Satz 6 nur aus den Zeugnisnoten des ersten Schulhalbjahres der Jahrgangsstufe 6 gebildet.

[...]

Maßnahmen zum Nachteilsausgleich und Notenschutz werden in der Regel für ein Schulhalbjahr gewährt und sind stetig an die Entwicklung der Deutschkenntnisse der Schülerin oder des Schülers anzupassen."


Beratung und Kontaktadressen

Hier finden Sie eine Übersicht der Kontaktmöglichkeiten, die Sie als Eltern selbst – gern aber auch mit unserer Unterstützung – in Anspruch nehmen können. 

Die nachstehenden Reiter erläutern die Kontaktstellen und deren Aufgabenbereiche im Einzelnen.

In unserer Schule ist Herr Grützner als eigenständiger Schulsozialarbeiter tätig, der sowohl Kindern als auch Eltern als Ansprechpartner zur Verfügung steht. Er ist Mitarbeiter des externen Trägers Stadtteilzentrum Steglitz e.V. und ganztägig in der Schule anwesend. Persönlich anzutreffen ist er im Raum 0.18 im Erdgeschoss des Hauptgebäudes und hier per Mail erreichbar.

Die Beratungen mit Herrn Grützner sind streng vertraulich. Ein Austausch darüber mit dem Personal der Schule ist auf Wunsch jederzeit möglich, erfolgt jedoch nur, wenn hierzu die ausdrückliche Einverständniserklärung vorliegt. Anderenfalls erfährt in der Schule niemand, wer eine Beratung in Anspruch nimmt oder worüber gesprochen wurde.

Hier finden Sie eine Schweigepflichtsentbindung, die bei einem sonderpädagogischen Förderantrag immer zwingend erforderlich ist. Sie können diese auch nutzen, wenn Eltern Mitarbeiter/innen der Schule oder des SIBUZ den Austausch mit Ärzten, Therapeuten, Beratungsstellen, dem Jugendamt, der Kita usw ermöglichen wollen.

Hier finden Sie das Schulpsychologische und inklusionspädagogische Beratungs- und Unterstützungszentrum (SIBUZ), das Schülerinnen und Schülern, Eltern, Schulen und dem pädagogischen Personal gleichermaßen zur Verfügung steht. 

Eltern, die sich Sorgen um die schulische Entwicklung ihres Kindes machen oder Probleme im Zusammenhang mit dem Schulbesuch ihres Kindes sehen, können Sie sich ebenso an das SIBUZ wenden wie auch die inklusive Arbeit der Schulen regelmäßig durch die SIBUZ-Beratungsteams unterstützt wird. Eine dieser Maßnahmen ist zum Beispiel die Beratung in der kooperativen Sprechstunde.

Sofern Eltern sich selbst an das SIBUZ wenden, erfolgt die Beratung ebenso vertraulich wie in anderen Einrichtungen auch. Die Schule erfährt davon nur mit dem ausdrücklichen Einverständnis der Eltern. 

Die für unsere Schule zuständige Beratungs- und Diagnostiklehrerin, die Sonderpädagogin Frau Teubel sowie die Schulpsychologin Frau Theiss vom SIBUZ (Schulpsychologisches und inklusionspädagogisches Beratungs- und Unterstützungszentrum) bieten in regelmäßigen ca. sechswöchigen Abständen freitags von 12:00 bis 14:00 Uhr sogenannte kooperative Sprechstunden für die Lehrkräfte bei uns im Haus an.

Solange keine Schweigepflichtsentbindung der Eltern vorliegt, erfolgt eine Beratung über einzelne Kinder ausschließlich anonym. Mit Einverständnis der Eltern können diese anschließend ihrerseits vom SIBUZ kontaktiert und beraten werden. 

Hier finden Sie den Anmeldevordruck für die (sonderpädagogische) Beratung in der kooperativen Sprechstunde.

Für alle schulpsychologischen Beratungen muss die von den Erziehungsberechtigten unterschriebene Anmeldung zur Beratung/Untersuchung vorliegen, die Sie hier finden. Anderenfalls kann auch hier nur eine anonyme Beratung erfolgen und keine Hospitation vereinbart werden.

Bei Bedarf und mit dem Einverständnis der Eltern des betroffenen Kindes hospitieren Frau Teubel und/oder Frau Theiss in einzelnen Klassen, um sich selbst ein Bild des Kindes im Unterricht verschaffen und die Eltern und Lehkräfte gezielt beraten zu können. Für alle Kinder sind diese Besuche nichts Ungewöhnliches und es wird nie gesagt, warum und für wen die Bobachtung erfolgt. Auch Eltern sollten ihr Kind nicht darauf vorbereiten, indem sie die Hospitation ankündigen, weil die Beobachtung damit deutlich an Verwertbarkeit verliert.

Sofern es notwendig ist, dass die Schule oder Eltern sich Beratung in die Kinder betreffenden gesundheitlichen Fragen holen, steht der Kinder- und Jugendgesundheitsdienst (KJGD) dafür zur Verfügung. Die Kontaktangaben finden Sie hier

Im schulischen Zusammenhang findet die erste Begegnung mit dem KJGD spätestens zur Schuleingangsuntersuchung statt, die für alle zur Schule kommenden Kinder vorgeschrieben ist. Bei vermehrt auftretenden Infektionskrankheiten, Fällen von Läusebefall, aber auch als Impfberatung, für während der Schulzeit erforderliche Diagnosen und Therapien (Logopädie, Ergotherapie und vieles mehr) sowie Sport- und Schwimmbefreiungen kann der KJGD unterstützend hinzugezogen werden. Insbesondere in Bezug auf Medikamentengaben (Z.B. Ritalin) ist die beratende Hizuziehung des KJGD oft für Schulhilfekonferenzen interessant.

Hier kommen Sie zum Internetauftritt der Erziehungs- und Familienberatung (EFB) des Jugendamts Steglitz-Zehlendorf, die Beratung in allen Fragen, die die Entwicklung und Erziehung von Kindern, das Zusammenleben in Familien und Lebensgemeinschaften und schulische Probleme betreffen, bietet. 

Im hier hinterlegten Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes (KJPD) finden Schulen und Eltern Beratung durch kinder- und jugendpsychiatrische Fachärzt/innen, Psycholog/innen, Psychotherapeut/innen und Sozialpädagog/innen. Gegebenenfalls werden hier auch Therapieempfehlungen geprüft und vermittelt.

Hier kommen Sie zu den Angeboten der Kinder- und Jugendambulanz/Sozialpädiatrischer Dienst (SPZ) Steglitz-Zehlendorf (Cooperative Mensch eG), 

Mit der Überweisung eines Kinderarztes (zwingend erfoderlich) können Eltern hier für ihre Kinder kostenfrei medizinisch-therapeutische Beratungen, Untersuchungen und Behandlungen erhalten.

Hier finden Sie die Kontaktmöglichkeiten zum Jugendamt Steglitz-Zehlendorf, dessen Auftrag darin besteht, Kindern und Jugendlichen bestmögliche Entwicklungsbedingungen zu schaffen und Eltern in der Erziehung und Förderung ihrer Kinder zu unterstützen.

Auch Anträge auf Familienhiilfe oder andere unterstützende Maßnahmen für Kinder und ihre Familien werden hier bearbeitet.

Wenn der Schule Umstände bekannt werden, dass lebenswichtige Grundbedürfnisse eines Kindes (Nahrungsversorgung, gesundheitliche Versorgung,  sicherer Lebensort, verlässliche Bezugspersonen) nicht oder unzureichend befriedigt werden oder es Anhaltspunkte für den Verdacht einer Vernachlässigung, einer Misshandlung oder eines Missbrauchs gibt, sollte das Jugendamt benachrichtigt werden.

Das Jugendamt muss allen Hinweisen, dass Mädchen oder Jungen gefährdet sein könnten, nachgehen und sie aktiv vor Gefahren schützen.

Sollten Sie einen solchen Verdacht haben oder selbst Hilfe benötigen, finden Sie hier die Möglichkeiten der Kontaktaufnahme zum Krisendienst des Bezirks Steglitz-Zehlendorf.

Hier finden Sie eine bezirksübergreifende niedrigschwellige Form der Familienberatung und -hilfe (sie ist der ambulanten Hilfe des Jugendamts vorgeschaltet und möglicherweise sogar präventiv nutzbar). Auch hier gibt es keinerlei Verbindung und keinen Kontakt zur Schule, sofern die Eltern den nicht selbst herstellen oder ausdrücklich darum bitten.